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Gutachten |
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Site Links / PDF Muster Mediationsvereinbarung (PDF) Keywords Aktualisierung: 08.02.2012 © 2007
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Motivation Ein Gutachten ist aufzufassen als allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts oder die Bewertung eines Objektes i.H. auf eine Fragestellung bzw. ein vorgegebenes Ziel. Ein Gutachten ist eine formale, verbindliche, mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen oder Gutachters. Es bezieht sich i.d.R. auf aktuell Gegebenes oder auf bereits Geschehenes.
Gerichtsgutachten Als EDV/IT-& Bewertungssachverständiger erstelle ich im Auftrag von Gerichten oder der Staatsanwaltschaft Gutachten, die als Sachverständigenbeweis in Straf- oder Zivilverfahren verwendet werden. Die Abrechnung von Gerichtsgutachten erfolgt gemäß Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Dabei ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass die Entscheidung, ob ein Sachverständiger vor Gericht zugelassen wird, allein dem zuständigen Richter obliegt. Das heißt aber nicht, dass nicht auch ein privater Auftraggeber einen Sachverständigen zusätzlich beauftragen kann. Ob sein Gutachten vor Gericht zugelassen wird, entscheidet wiederum der Richter. Wie dem auch immer sei: Die Aufgabe des Sachverständigen vor Gericht besteht darin, komplexe und komplizierte Technische Sachverhalte in einer Sprache darzustellen, die auch vom Richter verstanden werden können. Gegenüber einer Zeugenaussage besteht ein wesentlicher Unterschied. - Ein Zeuge, der vor Gericht aussagt, kann nur Aussagen zu Tatsachen abgeben. - Ein Sachverständiger als Experte gibt dagegen eine Stellungnahme zu Tatsachen ab. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Sachverständige wirtschaftlich, persönlich und gedanklich unabhängig ist. Dies wird von den Kammern bei der Bestellung von Sachverständigen als zwingende Voraussetzung überprüft. Es ist im Falle der Gerichtsgutachten nicht eindeutig bestimmbar, ob es sich jeweils um ein Gutachten handelt, das vom Gericht bestellt worden ist oder das für die Vorlage bei Gericht vorgesehen ist.
Privatgutachten (Parteiengutachten) Privatgutachten werden in 2 Teilbereiche - den streitbaren und den nicht streitbaren Bereich - unterteilt. Zu den nicht streitbaren Angelegenheiten gehören dabei Gutachten für z.B. Investitionsentscheidungen, die Bewertung vorhandener technischer Anlagen zu Veräußerungszwecken, Gutachten für Schadensregulierung sowie projektvorbereitende und projektbegleitende Gutachten. Privatgutachten in streitbaren Angelegenheiten dienen der Tatsachenfeststellung und dienen meist der Abschätzung der Aussichten für eine gerichtliche Auseinandersetzung . Diese Gutachten können darüber hinaus auch als Parteiengutachten in Zivilprozesse eingebracht werden. Diese außergerichtlichen Gutachten werden im Auftrag meist einer Partei erstattet, daher auch der Begriff Parteiengutachten. Auch Schiedsgutachten sind in diese Kategorie einzuordnen.
Versicherungsgutachten Versicherungsgutachten werden, wie der Name bereits vermuten lässt, i.d.R. von Versicherungen in Auftrag gegeben und werden im Rahmen der Schadensregulierung benötigt. Bei dieser Form des Gutachtens werden folgende Fragestellungen erörtert: Feststellung des Schadens und der Schadensursache, Restwertbestimmung und Ermittlung der Kosten für die Schadensbeseitigung. Versicherungsgutachten werden aber auch von Versicherungsnehmern beauftragt. Hier ist zu prüfen, ob Erstattungsansprüche gegenüber einem Versicherer geltend gemacht werden können. Häufig soll auch eine unterschiedliche Auffassung der Schadenshöhe gegenüber dem Versicherer dargelegt und aufgeschlüsselt werden.
Siehe zu dieser Thematik auch den Beitrag
Schadensregulierungen!
Wertgutachten Wertgutachten dienen der Feststellung des tatsächlichen Werts eines EDV/IT-Systems, einer technischen Anlage sowie auch kompletter Unternehmen oder freiberuflicher Praxen und Büros. Wertgutachten werden meist aus folgenden Anlässen in Auftrag gegeben:
Wertermittlungen im Zusammenhang mit EDV/IT-Einrichtungen und Transaktionen setzen voraus, dass seitens des Auftraggebers klare Vorgaben über die Umstände und die Zweckbestimmung der Bewertung zu machen sind. Wertbestimmungen im Zuge von Schadensersatzforderungen fallen i.d.R. anders aus und erfolgen nach anderen Kriterien als z.B. Bewertungen, die nach Steuerrecht vorzunehmen sind. EDV/IT-Anlagen sind als komplexe Gebilde aufzufassen, deren Wert eben nicht nur aus rein materiellen Komponenten abzuleiten ist. Vielmehr sind Aktualität, Pflegezustand und Kompatibilität wesentliche Eigenschaften, die in die Wertermittlung einfließen müssen. Eine Bewertung von Software kann aus unterschiedlichsten Gründen erforderlich werden (vorausgesetzt, die Software ist überhaupt bewertbar, wie z.B. Eigenentwicklungen). Bei einer Unternehmensgründung und jeder weiteren Finanzierungsrunde, bis hin zu einem Börsengang ist die Bewertung der Aktiva unabdingbar. Bei einem Insolvenzrisiko kann Software als Wert in einer sogenannten Überschuldungsbilanz angesetzt werden. Die mit Softwareentwicklung verbundenen Entwicklungsaufwendungen und Qualitätsrisiken sind allerdings nur bei detaillierter Betrachtung beurteilbar. Eine seriöse Bewertung stützt sich weder ausschließlich auf Marktdaten, noch ausschließlich auf technische Eigenschaften. Sie beruht vielmehr auf einem interdisziplinären Vorgehen von Informatikern, EDV-Fachleuten und Wirtschaftsfachleuten. Als Sachverständiger vereine ich aufgrund meiner jahrelangen Erfahrungen sowohl auf dem Gebiet von EDV/IT, als auch auf kaufmännischem Gebiet, die erforderlichen Fähigkeiten in idealer Weise. Selbstverständlich können auch Datenbestände einen hohen Wert haben, vorausgesetzt, sie können legal verkauft werden. Auch dies muss vorab geklärt werden und als Datenschutzbeauftragter kann ich Ihnen dazu sicher wertvolle Informationen liefern.
Soll Ihr Unternehmen als Ganzes bewertet werden? Sehen Sie hierzu bitte den Abschnitt Unternehmensbewertung.
Detaillierte Informationen zu meinen Tätigkeitsfeldern finden Sie auf den
jeweiligen Seiten. Selbstverständlich bin ich trotz meiner breiten
Aufstellung nicht allwissend. In einem persönlichen Gespräch und /
oder im Rahmen einer Ortsbesichtigung lässt sich schnell klären, ob ich
auch für Sie sachverständig tätig werden kann. Für darüber hinausgehende Fragen stehe ich Ihnen gerne
telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Meine Kontaktmöglichkeiten
finden Sie unter dem Menüpunkt "Impressum" oder nutzen Sie unter dem
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